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   OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz)   

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OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20071)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) (https://dejure.org/2016,20071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Zwangsmedikation eines Untergebrachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HMRVG § 7a Abs. 2
    Zulässigkeit der Zwangsmedikation eines Untergebrachten

  • rechtsportal.de

    HMRVG § 7a Abs. 2
    Zulässigkeit der Zwangsmedikation eines Untergebrachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 295
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16
    Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob die gesetzliche Regelung über die Anordnung einer Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2, 2. Alternative HMRVG den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) oder gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen wäre.

    Bedenken könnten bei dieser Alternative bestehen, weil das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 ausgeführt hat, dass als "rechtfertigender Belang nicht der gebotene Schutz dritter Personen vor Straftaten" des Untergebrachten im Falle seiner Entlassung aus der Unterbringung in Betracht kommen kann (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, S. 14 - 2 BvR 882/09).

    Vielmehr hat es die konkrete Ausgestaltung ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, S. 20 - 2 BvR 882/09 - ).

    Dies folgt aus der Wertung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09), wonach das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit des Untergebrachten dem Freiheitsrecht des Untergebrachten vorgeht (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2012 -, S. 14 - 2 BvR 882/09 - ).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2016 - 3 Ws 51/16
    Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob die gesetzliche Regelung über die Anordnung einer Zwangsmedikation nach § 7a Abs. 2, 2. Alternative HMRVG den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entspricht (vgl. dazu, BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 -, BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) oder gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen wäre.
  • BGH, 15.03.2023 - XII ZB 232/21

    Patientenverfügung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hinsichtlich einer

    Auch aus dem Umstand, dass im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebrachte Personen für die Allgemeinheit gefährlich sind, folgen entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts keine gesteigerten Anforderungen an die Gefahr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 BayMRVG (in diese Richtung aber OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 - juris Rn. 17 zu § 7 a Abs. 2 HMRVG).

    Die gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayMRVG zu prüfende Frage, ob mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und alternative Maßnahmen die betroffene Person weniger belasten, ist aus der Sicht der betroffenen Person zu beantworten (LT-Drucks. 17/21573 S. 45; BVerfGE 89, 315 = FamRZ 1994, 496, 497; aA zur hessischen Rechtslage OLG Frankfurt Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 - juris Rn. 18 f.).

  • OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen

    Vielmehr erachtet der Senat die dieser Regelung ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zugrunde liegende Erwägung für zumindest vertretbar (ähnlich zur externen ex ante-Prüfung durch die dortige Fachaufsicht in Hessen gemäß § 7a Abs. 5 MVollzG HE auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2016 - 3 Ws 51/16 (StVollz) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. Rdn. D 172), dass gerade der - im Übrigen gegenüber der psychiatrischen Einrichtung gemäß § 31 Abs. 2 MRVG NRW umfassend überprüfungs- und auskunftsberechtigte - Landesbeauftragte für die Aufgabe, als neutrale Stelle die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, besonders gut geeignet sei, "weil dort sowohl die Prüfung der medizinischen als auch der rechtlichen Aspekte einer zwangsweisen Behandlung mit dem vorhandenen Personal sichergestellt werden kann" (LT-Drs. a.a.O., S. 352) und es dem Landesbeauftragten ebenso wie der Einrichtung selbstverständlich unbenommen bleibe, im Einzelfall vor einer Entscheidung den Rat externer Sachverständiger einzuholen.
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).
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